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Richtlinie für Verteidigung & Sicherheit

Richtlinie zu Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

Am 21.08.09 ist die EU-Richtlinie zu Vergaben in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit als Richtlinie 2009/81/EG in Kraft getreten. Ziel der Richtlinie ist es, die Märkte für Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffungen für eine europaweit zugängliche und transparente Auftragsvergabe zu öffnen.

Zum „Defence Package“ gehören neben der Richtlinie 2009/81/EG die bereits am 30.06.09 in Kraft getretene EU-Richtlinie zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern und die Mitteilung des EU-Vizepräsidenten und –Industriekommissars Günther Verheugen zur Strategie für eine stärkere und wettbewerbsfähigere europäische Verteidigungsindustrie.

Hintergrund für die Schaffung der Richtlinie 2009/81/EG ist, dass Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffungen bislang von vielen Mitgliedsstaaten der EU ohne Begründung bzw. unter teils umstrittener Anwendung des Art. 296 EGV von der Anwendung der EU-Vergabevorschriften ausgenommen und dadurch Anbietern aus anderen EU-Mitgliedsstaaten entzogen wurden. Als Begründung wurde regelmäßig vorgebracht, die Vergaberegeln würden der besonderen Bedingungen der Beschaffung von Verteidigungs- und Sicherheitsgütern nicht gerecht. Die Richtlinie 2009/81/EG gilt nur für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte, welche gem. den Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG für Lieferaufträge bei 412.000 € und für Bauaufträge bei 5.150.000 € liegen. Wichtige Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind Geheimdienstbeschaffungen und Beschaffungen, bei denen Informationen freigegeben werden, die substanzielle Sicherheitsinteressen des betreffenden Staates berühren. Dabei können die Vergabestellen Aufträge im nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung bekannt geben. Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung sind nur in besonders geregelten Ausnahmefällen zulässig. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten bei der Vergabe von Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffungen enthält die Richtlinie eine Ausnahmevorschrift, nach der die Nachprüfungsstelle die Folgen einer vorläufigen Maßnahme im Bereich des Vergaberechtsschutzes im Hinblick auf alle möglicherweise geschädigten Interessen, einschließlich der Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen, berücksichtigen kann. Danach kann die Vergabestelle beschließen, die für den Rechtsschutz sonst üblichen, vorläufigen Maßnahmen nicht zu ergreifen, wenn die nachteiligen Folgen die Vorteile überwiegen. Wichtig ist auch, dass die Kommission einen nationalen Verstoß gegen EU-Vergaberecht gegenüber dem Mitgliedsstaat, in dem der Fehler geschehen ist, geltend machen kann. In dem Fall, in dem der Mitgliedsstaat dem Vorwurf nicht abzuhelfen vermag, besteht für die Kommission die Möglichkeit Klage gegen den Mitgliedsstaat beim europäischen Gerichtshof zu erheben. Ein betroffenes Unternehmen ist in diesem Verfahren nicht selbst Partei, kann jedoch die Einleitung eines Verfahrens bei der Kommission anregen.

Die Richtlinie ist von den EU-Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren, d.h. bis zum 21.08.2011, in einzelstaatliches Recht umzusetzen.



 

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